VGH gibt Ex-Bürgermeister Recht - Abwahl in Hirzenhain war rechtswidrig
Die Abwahl des Hirzenhainer Bürgermeisters Freddy Kammer (parteilos) vor sechs Jahren war rechtswidrig. Das hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel am Mittwoch entschieden. Der zuständige 8. Senat bestätigte damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen aus dem Jahr 2018.
Kammer war im Mai 2017 nach einem langen Streit sowie einer Verurteilung wegen Wahlfälschung aus dem Amt gewählt worden. Dagegen hatte der Politiker geklagt und beantragt, wieder in das Amt eingeführt und so gestellt zu werden, als sei er nicht aus dem Amt geschieden. Das Verwaltungsgericht Gießen hatte seine Abwahl 2018 für rechtswidrig erklärt.
Nicht wieder als Bürgermeister eingestellt
Nach Ansicht der Richter konnte Kammer aber trotzdem nicht wieder als Bürgermeister eingestellt werden, weil inzwischen ein neuer Rathauschef gewählt wurde, dessen Neuwahl das Gericht bestätigte. Dies sehe das Gesetz nicht vor, hieß es damals zur Begründung.
VGH bestätigt Verwaltungsgericht Gießen
Sowohl Kammer als auch die Gemeinde Hirzenhain hatten gegen die Entscheidung Berufung beim VGH eingelegt. Das Verwaltungsgericht Gießen habe zu Recht festgestellt, dass der Bürgerentscheid über die Abwahl des Klägers rechtswidrig gewesen sei, urteilten nun die Kasseler Richter.
Über die Neuwahl wurde noch nicht verhandelt
Insbesondere sei im Rahmen der Formulierung des Bürgerentscheids gegen das Gebot der Sachlichkeit verstoßen worden. Es komme bei einem Bürgerentscheid auch nicht darauf an, ob sich dieser Verstoß möglicherweise auf das Ergebnis ausgewirkt haben könnte. Die Gemeinde hatte unter anderem ihren Rathauschef in der öffentlichen Bekanntmachung als "streitsüchtig" bezeichnet. Die Neuwahl des jetzigen Bürgermeisters wurde am Mittwoch nicht verhandelt.
Keine finanziellen Ausgleichsansprüche
Finanzielle Ausgleichsansprüche für Kammer ergeben sich hieraus im vorliegenden Verfahren laut VGH allerdings nicht. Da der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren keine konkreten Schadenersatzzahlungen beantragt habe, habe das Verwaltungsgericht Gießen zu Recht nicht über entsprechende Ansprüche des Klägers entschieden. Der VGH könne den Streitfall nur im gleichen Umfang prüfen wie das erstinstanzlich zuständige Verwaltungsgericht.
Kann Beschwerde eingelegt werden
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Dagegen ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.