Kameratechnologie im Fokus - Gerichtsentscheid gegen Nachbars Kamera
Das Amtsgericht Gelnhausen hat entschieden, dass bereits das Aufstellen einer schwenkbaren Überwachungskamera unzulässig ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Kamera elektronisch auf das Nachbargrundstück ausgerichtet werden kann.
Das Gericht betonte am Montag, dass allein die Existenz einer solchen Kamera ein nachvollziehbares Gefühl bei dem Nachbarn erzeugen kann, er könne jederzeit beobachtet werden.
Einstweilige Verfügung gegen die Nachbarin
Das Urteil gab einem Mann recht, der seine Nachbarin mittels einstweiliger Verfügung daran hindern wollte, das Mehrfamilienhaus auf seinem Grundstück zu filmen. Auf dem Grundstück der Nachbarin war im vergangenen Jahr unter einem Balkon eine erkennbar elektronisch schwenkbare Kamera aufgestellt worden. Es war strittig, ob die Kamera tatsächlich das Grundstück des Mannes einsehen könne und ob Mieter in dem darauf gelegenen Haus wohnen.
Überwachungsdruck als entscheidender Faktor
Dem Gericht zufolge kommt es auf diese Streitpunkte allerdings nicht an. Entscheidend sei, dass die Kamera theoretisch elektronisch und unbemerkt auf das Grundstück des Mannes ausgerichtet werden könne. Dadurch würde ein sogenannter Überwachungsdruck erzeugt, welcher nachvollziehbar das Gefühl vermittelt, beobachtet zu werden. Solche Überwachungskameras seien verboten, da sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen.
Anspruch auf Umstellung der Kamera
Um eine weitere Eskalation des Streits zu vermeiden, wurde der Frau durch das Gericht aufgetragen, ihre Kamera so einzurichten, dass nur ihr eigenes Grundstück einsehbar ist.