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Nach Unfall mit getötetem Polizisten: Opfer trägt Mitschuld

Urteil nach Unfall auf A4 - Getöteter Polizist trägt Mitschuld

© dpa

Drei Bundespolizisten, die eine Unfallstelle abgesichert haben, tragen eine Mitschuld an einen im Nachgang passierten tödlichen Unfall, so das Urteil des OLG Frankfurt (Symbolbild).

Neun Jahre nach einem Verkehrsunfall mit einem getöteten und zwei verletzten Polizisten hat ein Gericht deren Mitschuld festgestellt.

Die Beamten hätten sich verkehrswidrig verhalten und dadurch "eine nicht unerhebliche Schadensursache gesetzt", teilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt mit.

Bundespolizisten wollten nach Unfall helfen

Im November 2015 kam es auf der Autobahn 4 bei Kirchheim (Kreis Hersfeld-Rotenburg) zu einem Verkehrsunfall, auf der linken Spur blieb dabei ein Fahrzeug liegen. Drei zufällig vorbeifahrende Bundespolizisten hielten an und sicherten die Unfallstelle.

Auto fährt in Unfallstelle und tötet Polizisten

Etwa eine halbe Stunde später fuhr ein Auto frontal gegen einen der Polizisten, der auf dem linken Seitenstreifen stand, dieser wurde getötet. Dann fuhr das Auto gegen die beiden weiteren Beamten. Der Mitteilung zufolge erlitten sie zum Teil erhebliche Verletzungen. Der Autofahrer wurde später unter anderem wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. 

Urteil: "Beamte haben sich selbst gefährdet"

Die Beamten hätten sich fahrlässig selbst gefährdet, urteilte nun das OLG. Das lediglich in Ausnahmefällen zulässige Betreten einer Autobahn dürfe "nur mit höchstmöglicher Sorgfalt und so kurz wie möglich erfolgen". Zumindest hätten die Polizisten den herannahenden Verkehr beobachten müssen. Dann hätten sie etwa über die Betonschutzwände klettern können, damit wäre der Unfall vermieden worden. 

Polizisten müssen ein Drittel des Schadenersatzes tragen

In dem Fall hatte die Bundesrepublik Deutschland als Dienstherr gegen den Fahrer, den Fahrzeughalter und die Versicherung auf Schadenersatz geklagt, und zwar auf die an die Hinterbliebenen gezahlten Gelder von knapp 350.000 Euro. Das OLG entschied, die Haftung liege zu einem Drittel aufseiten der Polizisten und zu zwei Drittel bei den Beklagten.

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