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Heizungsgesetz beschlossen - die wichtigsten Fakten

Heizungsgesetz ist beschlossen - Die wichtigsten Fragen und Antworten

Eine Person dreht einen älteren Heizkörper an.
© dpa

Der Bundestag hat das sogenannte Heizungsgesetz beschlossen. Dadurch soll ab 2045 in allen Gebäuden mit ausschließlich Erneuerbaren Energien geheizt werden. (Symbolbild) 

Nach dem Willen der Bundesregierung soll gelten: Ab dem 1. Januar 2024 soll jede neu eingebaute Heizung mit 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden. Gelten wird dies für Neubaugebiete. Andernorts sollen die Kommunen zuerst Wärmepläne vorlegen. Diese sollen in Kommunen über 100.000 Einwohnern ab 2026 und für die restlichen Kommunen ab 2028 vorliegen.

Ende September muss das Gesetz noch den Bundesrat passieren.

Keine Pflicht zum Heizungstausch

Eine sofortige Austauschpflicht für bestehende Öl- und Gas-Heizungen gibt es nicht. Sie können weiter genutzt werden. Auch kaputte Heizungen können repariert werden. Zudem sind Ausnahmen vorgesehen, damit beispielsweise ältere Hausbesitzer oder solche mit wenig Geld nicht überfordert werden.

Welche Heizung muss ich einbauen?

Laut dem Gesetz können Eigentümer das selbst entscheiden. Sie können den Erneuerbaren-Anteil (mindestens 65 Prozent) auch rechnerisch nachweisen. Oder sie wählen zwischen verschiedenen gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten:

  • Anschluss an ein Wärmenetz
  • Elektrische Wärmepumpe
  • Stromdirektheizung
  • Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel)
  • Heizung auf der Basis von Solarthermie.
  • Außerdem gibt es unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit so genannter „H2-Ready“-Gasheizungen, also Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind.

 

Was bedeutet das für mich als Mieter?

Mieterinnen und Mieter sollen vor hohen Kosten geschützt werden. Heißt: Entscheidet sich ein Vermieter oder eine Vermieterin, die Heizung auszutauschen, soll laut Gesetz folgendes gelten:

  • Beim Einbau einer Wärmepumpe in einem energetisch schlechteren Gebäude sollen Vermieter nur dann eine Modernisierungsumlage erheben, wenn die Wärmepumpe einen Wirkungsgrad von mindestens 2,5 erreicht. Anderenfalls können nur 50 Prozent der Investitionskosten umgelegt werden.
  • Beim Einbau einer Gasheizung auf Basis von Biomethan dürfen die Kosten für das Biogas nur in der Höhe abgerechnet werden, wie zur Erzeugung derselben Menge an Heizwärme mit einer hinreichend effizienten Wärmepumpe anfielen. 
  • Vermieter können laut Gesetz eine Modernisierungs­umlage von bis zu 10 Prozent verlangen - allerdings nur, wenn er staatliche Förderungen in Anspruch nimmt, die er dann an die Mieterinnen und Mieter weitergeben muss.
  • Zugleich soll die sogenannte Kappungsgrenze gesenkt werden: Die Jahresmiete soll sich nicht um mehr als 50 Cent je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen dürfen.

 

Wie lange darf ich Öl- und Gasheizung noch nutzen?

Verschiedene Messanzeigen einer Gasheizung.
© dpa

Verschiedene Messanzeigen einer Gasheizung.

Ist die Heizung kaputt und kann nicht mehr repariert werden gibt es Übergangsfristen:

  • Grundsätzlich beträgt die Übergangsfrist drei Jahre - bei Gasetagen bis zu 13 Jahre. Es kann vorübergehend kann auch eine gebrauchte, fossil betriebene Heizung eingebaut werden.
  • Bis zu zehn Jahre Zeit haben Menschen, die absehbar an ein Wärmenetz angeschlossen werden
  • Für über 80-jährige Eigentümer, die ein Gebäude mit bis zu sechs Wohnungen selbst bewohnen, soll bei einer Heizungshavarie die Pflicht zur Umstellung auf Erneuerbares Heizen entfallen. Das soll auch gelten beim Austausch von Etagenheizungen für Wohnungseigentümer, die 80 Jahre und älter sind und die Wohnung selbst bewohnen.
  • Die Pflicht, mehr als 30 Jahre alte Gas- und Ölhei­zungen auszuwechseln, bleibt bestehen. Das regelte das Gesetz bereits schon vorher.

Das Enddatum für die Nutzung fossiler Brennstoffe in Heizungen ist der 31. Dezember 2044. Ab 2045 muss in allen Gebäuden klimaneutral mit ausschließlich Erneuerbaren Energien geheizt werden. 

Welche Förderungen gibt es?

  • Alle Eigentümerinnen und Eigentümer bekommen laut dem Gesetz eine Grundförderung von 30 Prozent, wenn sie auf eine der gesetzlich vorgesehenen Alternativen umstellen.
  • Dazu kommen dann nochmal drei verschiedene Fördersätze, sogenannte "Klimaboni" für einen schnelleren Umstieg von besonders alten und ineffizienten Heizungen auf klimafreundliche Heizungen.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen sollen so bis zu 70 Prozent der Investition beim Kauf einer klimafreundlicheren Heizung übernommen werden.
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