EuGH-Urteil zu Entschädigung - Flug abgesagt wegen Tod des Copiloten
Wird ein Flug abgesagt, weil der Copilot gestorben ist, können die Passagiere Geld von der Airline zurückverlangen. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Die Airline müsse mit der unerwarteten Abwesenheit eines oder mehrerer unverzichtbarer Mitarbeitenden aufgrund von Krankheit oder Tod rechnen.
Ein solcher Vorfall sei kein "außergewöhnlicher Umstände" - nur der könne ein Unternehmen von der Ausgleichspflicht befreie, so das Gericht.
Fall liegt vier Jahre zurück
Hintergrund ist ein annullierter Flug einer portugiesischen Airline von Stuttgart nach Lissabon. Im Juli 2019 sollte dieser am frühen Morgen starten, rund zwei Stunden vorher wurde allerdings der Copilot tot in seinem Hotelzimmer entdeckt.
Ersatzflug erst Stunden später
Die restlichen Crewmitglieder erlitten einen Schock und meldeten sich fluguntauglich, weshalb der Flug abgesagt wurde. Erst am späten Nachmittag konnte ein Ersatzflug aus Lissabon die Passagierinnen und Passagiere von Stuttgart nach Portugal bringen.
Fluggäste fordern Entschädigung
Einige Fluggäste forderten daraufhin eine Entschädigung. Die Airline aber weigerte sich, da der unerwartete Tod des Copiloten ein "außergewöhnlicher Umstand" sei. Das sah der EuGH nun anders.
Gerichtshof: Todesfall kein Grund für Absage
Aus juristischer Sicht mache die Absage des Flugs wegen eines unerwarteten Todesfalls keinen Unterschied zu einer Absage aufgrund eines erkrankten Copiloten, begründete das Gericht seine Entscheidung. Über den konkreten Fall aus dem Sommer 2019 muss nun ein Gericht in Stuttgart entscheiden.