Nach Klebe-Blockade: Geldstrafen für Aktivisten in Gießen
Nach Klebe-Blockade - Geldstrafen für Aktivisten in Gießen
Wegen versuchter Nötigung sind Aktivisten der Letzten Generation vom Amtsgericht Gießen zu Geldstrafen verurteilt worden.
Drei von ihnen müssen jeweils 2.250 Euro Strafe zahlen.
Aktivisten klebten auf dem Asphalt
Sie hatten im März und im Juni 2023 jeweils auf dem Asphalt einer Straße in der Nähe des Gießener Autobahnrings geklebt und den Autoverkehr blockiert.
Polizei musste wegen Staus anrücken
In der Folge bildeten sich längere Staus und die Polizei musste die Aktivisten vom Asphalt lösen. Das betrachtete das Amtsgericht als versuchte Nötigung.
Ein Verfahren wurde eingestellt
Die Angeklagten zwischen 48 und 65 Jahren kamen aus Marburg. Insgesamt mussten sich fünf Menschen vor dem Gießener Amtsgericht verantworten. Das Verfahren gegen eine Angeklagte wurde eingestellt, gegen einen weiteren Angeklagten erließ das Gericht die Auflage, 300 Euro an ein Tierheim zu zahlen.
Aktivisten wollten auf Klimawandel-Folgen aufmerksam machen
Mit den Straßenblockaden wollten die Aktivisten der Letzten Generation auf die Folgen des Klimawandels und die Notwendigkeit einer Verkehrswende aufmerksam machen.
Autobahn musste einmal gesperrt werden
Die sogenannten Klimakleber hatten mit ihren Blockaden im Frühsommer 2023 für viel Aufregung in Gießen gesorgt. Vor allem unter Autofahrern war der Ärger groß. Sie blockierten mehrfach die Zufahrt zum Gießener Ring. Einmal ließen sich auch Menschen an der Autobahnbrücke an Tragegurten herunter. Deswegen musste die Autobahn gesperrt werden.
Klimakleber sorgten bundesweit für Diskussionen
Bundesweit sorgten 2023 über Monate Straßenblockaden von Klimaaktivisten für politische Diskussionen. Im Anschluss an die Blockaden sind bereits zahlreiche Urteile ergangen. Es sind aber weiter Verfahren anhängig, ebenso eine Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht.
Marburger Aktivisten: Blockaden nicht verwerflich
In Gießen erklärten Mitglieder der Letzten Generation laut eigener Pressemitteilung vor Prozessbeginn, dass sie nicht "Menschen rechtswidrig mit Gewalt zu einer Handlung oder Unterlassung genötigt" hätten. Dabei wolle man sich unter anderem auf den Absatz zwei des Paragrafen 240 des Strafgesetzbuches berufen, wonach nur verwerfliche Handlungen strafbar sind.