Prozess um Sicherungsverwahrung - Ayleen-Mörder muss wieder vor Gericht
Der Mörder der 14-jährigen Ayleen steht (ab dem 3. Februar) erneut vor dem Gießener Landgericht. Er soll sich Kinderpornografie beschafft haben und in einem Videolefonat mit einem weiteren Mädchen onaniert haben - sexueller Missbrauch ohne Körperkontakt, so der Vorwurf. Außerdem wird in diesem Verfahren über Sicherungsverwahrung gegen den mittlerweile 32-jährigen verhandelt. Dann würde der Mörder von Ayleen nach Verbüßung seiner lebenslangen Haftstrafe nicht automatisch freikommen.
Ein Jahr und vier Monate nach seiner Verurteilung muss der Mörder der 14-Jährigen damit erneut vor das Landgericht Gießen. Vorher hatte der Bundesgerichtshofes (BGH) entschieden, dass das Mordurteil gegen den Täter rechtskräftig ist, die angeordnete Sicherungsverwahrung aber neu verhandelt werden muss.
Beziehungen des Täters zu Ayleen
Der 32-jährige Täter kannte Ayleen aus sexualisierten Chats. Er drängte die Jugendliche zu Nacktfotos und erpresste sie. Am 21. Juli 2022 holte er sie in Gottenheim bei Freiburg ab und brachte sie in ein Waldgebiet in Hessen, wo er sie tötete. Das Landgericht Gießen verurteilte ihn wegen Mordes, versuchter Vergewaltigung, Nötigung und Beschaffung kinderpornographischer Inhalte zu lebenslanger Haft. Außerdem stellte es die besondere Schwere der Schuld fest und ordnete Sicherungsverwahrung an.
Neue Anklagepunkte und Vorwürfe
Im neuen Prozess wirft die Staatsanwaltschaft Gießen dem Mann vor, während eines Videotelefonats mit einer 13-Jährigen onaniert zu haben. Dieser Verdacht war im ersten Prozess festgestellt, aber nicht angeklagt worden. Zusätzlich wird der Vorwurf des Beschaffens kinderpornographischer Inhalte behandelt. Der Bundesgerichtshof hob dafür die Einzelstrafe von zwei Jahren und drei Monaten auf, da der gesetzliche Strafrahmen geändert wurde.
Sicherungshaft und rechtliche Voraussetzungen
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung erfordert bestimmte Voraussetzungen. Neben dem Mord muss eine weitere schwerwiegende mutmaßliche Straftat vorliegen, die eine relevante Freiheitsstrafe zur Folge hat. Ein Gutachten muss bestätigen, dass der Angeklagte eine Neigung zu weiteren erheblichen Straftaten zeigt. Die Berufungsverhandlung wird diese Aspekte erneut prüfen.