Unfall beim Rauchen - Urteil: Unfallversicherung zahlt nicht
Ein Schüler, der in der Schulpause direkt vor der Schule raucht, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel am Dienstag entschieden. Geklagt hatte ein Schüler, der 2018 beim Rauchen im angrenzenden Stadtpark von einem herabfallenden Ast getroffenen wurde. (AZ B 2 U 20/20 R).
Der Vorfall hat sich Mitte Januar 2018 in Hamburg ereignet. Der volljährige Kläger hielt sich erlaubterweise in der Schulpause zur Erholung mit zwei Mitschülern im Stadtpark in unmittelbarer Nähe seiner Schule auf und rauchte Zigaretten. An diesem Tag herrschte Unwetter mit Sturm und Schneefall. Während des Aufenthalts fiel ihm laut Bundessozialgericht ein Ast auf Kopf und Körper. Dadurch erlitt der Kläger ein schweres Schädel-Hirn-Trauma.
Gerichte haben unterschiedlich entschieden
Anders als das Sozialgericht hat das Landessozialgericht die Klage auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls abgewiesen. Der Aufenthalt im Stadtpark habe nicht unter Versicherungsschutz gestanden, weil er nicht im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule erfolgt sei. Das Bundessozialgericht hat die Entscheidung des Landessozialgerichts bestätigt. Der Aufenthalt im Stadtpark stand nicht unter Versicherungsschutz. Der organisatorische Verantwortungs- und Einflussbereich der Schule war auf das Schulgelände beschränkt. Er endete ebenso wie die Aufsichtspflicht und -möglichkeit am Schultor. Der Stadtpark kann nicht als erweiterter Schulhof angesehen werden.
Kein Schutz durch Unfallversicherung für Raucher in der Firma
Raucher in Firmen sind übrigens eher schlechter versichert als Schüler. Bei Arbeitnehmern gelten nämliche andere Regeln. In der Firma ist man zwar auf dem Weg zum Rauchen oder zur Kantine unfallversichert - aber nicht während man raucht oder etwas isst. Das zählt nämlich zur "privaten Sphäre" jedes Mitarbeiters, sagt eine Gerichtssprecherin auf FFH-Anfrage. Rauchen ist also auf jeden Fall Privatsache - auch in der Firma.