Schweinepest-Zonen werden ausgeweitet: Rheingau ist betroffen
Rheingau ist betroffen - Schweinepest-Zonen werden ausgeweitet
Die Schweinepest-Sperrzonen müssen ausgeweitet werden - und das betrifft den Rheingau-Taunus-Kreis. Laut Hessischem Landwirtschaftsministerium wurden weitere Wildschweinkadaver bei Eltville und auf der Rheininsel Mariannenaue gefunden.
Im Rheingau-Taunus-Kreis sind weitere Fälle der Afrikanischen Schweinepest (ASP) aufgetreten. Wie das Hessische Landwirtschafts- und Umweltministerium mitteilte, wurden auf der Rheininsel Mariannenau insgesamt drei Wildschweinkadaver positiv getestet. Zuvor war ein totes Tier in Flussnähe zwischen Eltville-Erbach und Eltville-Hattenheim gefunden worden.
Sperrzone II im Rheingau
Die Behörden weiten nun die sogenannte Sperrzone II aus. In dieser Zone müssen unter anderem Hunde angeleint werden, es gibt aber auch Einschränkungen für die Jagd. Zur Sperrzone II gehören:
- Eltville am Rhein
- Kiedrich
- Teile von Oestrich-Winkel
- Teile von Geisenheim
- Walluf
- Teile von Bad Schwalbach
- Teile von Schlangenbad
- Teile von Taunusstein
Für die Bürgerinnen und Bürger treten in der Sperrzone Einschränkungen in Kraft:
- Bei sämtlichen Aktivitäten im Freien ist darauf zu achten, dass Wildschweine nicht in die Flucht getrieben werden. Radfahren, Reiten, Fußgängerverkehr und das Fahren mit Krankenfahrstühlen ist im Waldgebiet ausschließlich auf befestigten Waldwegen oder gekennzeichneten Rad-, Reit- und Wanderwegen gestattet.
- Hunde sind außerhalb geschlossener Ortschaften an der Leine zu führen. Diese Leinenpflicht hilft aktiv mit, dass ASP sich nicht weiter ausbreitet. Hunde, die an der Leine geführt werden, können kein infiziertes Trägermaterial mit ihren Pfoten beim Laufen verteilen. Dadurch, dass die Tiere an der Leine stets in Sichtweite bleiben, können Halterin oder Halter eingreifen, bevor ein Hund sich einem Wildschwein oder Kadaver nähert.
- Zur Verhinderung der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest werden Zäune errichtet; diese können mobil oder fest sein. Diese Absperrungen sind zu beachten und der Durchgang verboten.
- Es gilt ein Verbot der Jagdausübung.
- Halter von Schweinen sind verpflichtet verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine sofort dem Veterinäramt des RTK zu melden.
- Es ist verboten, Schweine aus Betrieben in der Sperrzone II zu verbringen.
Regelungen für Sperrzone I bleiben unverändert
Eine neue Allgemeinverfügung für die Sperrzone I wird zeitgleich mit der Allgemeinverfügung für die Sperrzone II in Kraft treten. Die bisherigen Regelungen für die Sperrzone I bleiben inhaltlich unverändert. Einschränkungen für Bürgerinnen und Bürger gelten dort nicht, auch nicht das Jagdverbot oder die Leinenpflicht für Hunde. Die bereits bestehende Sperrzone I gilt für folgende Kommunen:
- Teile von Geisenheim
- Teile von Lorch am Rhein
- Teile von Oestrich-Winkel
- Rüdesheim am Rhein
- Teile von Bad Schwalbach
- Teile von Schlangenbad
- Teile von Heidenrod
- Teile von Hohenstein
- Niedernhausen
- Teile von Idstein
Bisher 530 tote Wildschweine
Die Schweinepest wurde in Hessen erstmals Mitte Juni festgestellt. Seither wurden dem Ministerium zufolge mehr als 530 Wildschweinkadaver positiv getestet. Auch Hausschweinebestände mussten gekeult werden. Das Virus ist für Schweine fast immer tödlich. Für Menschen ist es ungefährlich.
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