BGH: Teil-Freispruch um Waffenverkauf an Lübcke-Mörder war rechtens
Waffenverkauf an Lübcke-Mörder - Teil-Freispruch war laut BGH rechtens
Der Verkauf der Tatwaffe an den Mörder des Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke kommt nicht erneut vor Gericht. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat jetzt entschieden, dass der Teil-Freispruch eines Mannes im Zusammenhang mit dem ihm einst zur Last gelegten Verkauf der Tatwaffe an den Mörder des CDU-Politikers Walter Lübcke rechtens ist.
Das Karlsruher Gericht wies damit die Revision der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf gegen ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Paderborn vom Januar 2022 zurück.
Verkauf konnte nicht nachgewiesen werden
Dort war der 68-Jährige im Januar 2022 vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen worden. Das Landgericht hatte ihm den Verkauf der Waffe an den Lübcke-Attentäter nicht nachweisen können. Er wurde nur wegen unerlaubten Munitionsbesitzes verurteilt. Der Mann aus Ostwestfalen hatte stets bestritten, den Revolver, mit dem Lübcke 2019 auf seiner Terrasse erschossen worden war, im Jahr 2016 an den Rechtsextremisten Ernst verkauft zu haben.
Generalbundesanwaltschaft: Ernst hätte als Zeuge gehört werden müssen
Die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf war gegen den Teil-Freispruch in Revision gegangen. Wie ein Vertreter des Generalbundesanwaltes erläuterte, hätte Ernst damals in der Verhandlung gegen den 68-Jährigen in Paderborn als Zeuge gehört werden müssen.
Prozess gegen 68-Jährigen wurde nicht ausgesetzt
Um das zu erreichen, war seinerzeit vergeblich die Aussetzung des Prozesses gegen den 68-Jährigen gefordert worden. Denn Ernst, dessen Urteil zu lebenslanger Haft wegen Mordes an Lübcke damals noch nicht rechtskräftig war, hätte bis zur Rechtskraft die Aussage verweigern können. Für die BGH-Richter schien zuletzt aber ohnehin fraglich zu sein, inwieweit seine Vernehmung möglich und hilfreich gewesen wäre.
Verteidiger ist sicher: Aussage hätte am Freispruch nichts geändert
Der Verteidiger des 68-Jährigen betonte, dass Ernst kein glaubwürdiger Zeuge im Verfahren gegen seinen Mandanten gewesen wäre. Das hätten schon Ernsts Einlassungen in dessen eigener Gerichtsverhandlung zum Lübcke-Mord gezeigt. Im Gegenteil hätte er vermutlich erneut ein Aussageverweigerungsrecht gehabt - da er sich sonst in Bezug auf den 68-Jährigen hätte selbst belasten können. Seine Aussage hätte den Ausgang des Verfahrens nicht beeinflusst und damit am Freispruch für den 68-Jährigen nichts geändert.
Lübcke war mit Kopfschuss getötet worden
Walter Lübcke war im Juni 2019 auf der Terrasse seines Hauses aus nächster Nähe mit einem Kopfschuss getötet worden. Der Mord gilt als erster rechtsextremistischer Mord an einem Politiker in der Bundesrepublik. Lübcke hatte sich für die Aufnahme von Flüchtlingen eingesetzt.