Verwahrloste Hunde in Wohnung - Gießener Gericht bestätigt Haltungsverbot
Verfilztes Fell, Kot und Juckreiz: Das Urteil gegen eine Frau, die 20 Hunde in ihrer Wohnung gehalten hat, ist vom Verwaltungsgericht Gießen bestätigt worden. Das Haltungs- und Betreuungsverbot für Hunde gilt weiterhin.
Laut dem Vorsitzenden Richter Lambeck wurde die Klage der Tierhalterin gegen den Landkreis Gießen abgewiesen.
Hunde in schlechtem Zustand
Die Klägerin hielt die Hunde der Rasse Shih Tzu in ihrer ca. 70 Quadratmeter großen, als verwahrlost eingestuften Wohnung in Zaungehegen. Das Veterinäramt überprüfte die Tierhaltung im Sommer 2021. Dabei wurde der Pflegezustand der Hunde als schlecht eingeordnet, berichtet das Verwaltungsgericht. So hätten die Tiere nasse, uringetränkte Pfoten und aufgrund ihrer Ausscheidungen war in der Wohnung ein starker Geruch nach Fäkalien und Ammoniak wahrnehmbar. Teilweise seien die Hunde in den Garten gelassen worden.
Uneingeschränktes Haltungsverbot
Das Veterinäramt nahm der Klägerin damals sämtliche Hunde weg und untersagte ihr das Halten und Betreuen von Hunden – mit Ausnahme von drei konkreten Tieren. Bei einer unangekündigten Kontrolle im Dezember 2021 entdeckte das Veterinäramt, dass die Frau trotz behördlicher Anweisung sechs Hunde hielt, und zwar erneut tierschutzwidrig. Zudem hatte sie die geforderten Maßnahmen für die Hundeschule nicht umgesetzt. Daraufhin wurde ein vollständiges Haltungsverbot für die Klägerin ausgesprochen.
Tierhalterin klagt
Die Frau klagte gegen das Verbot, indem sie argumentierte, sie habe ihre Hunde ausreichend versorgt und die notwendigen Kenntnisse für die Tierhaltung besessen. Sie gab an, die Grundbedürfnisse ihrer Hunde nicht in grober Weise vernachlässigt zu haben.
Begründung für Bestätigung des Urteils
Das Verwaltungsgericht hat sich jetzt der fachlichen Einschätzung der Amtstierärztin des Landkreises angeschlossen. Es ist davon ausgegangen, dass die Tierhaltung der Klägerin den ihr weggenommenen Hunden erhebliche und länger anhaltende Leiden zugefügt hat, sodass die Maßnahmen des Veterinäramtes rechtmäßig seien. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.