Urteil zu Kasseler Energie-Geld - Leistung mindert nicht das Bürgergeld
Das sogenannte Einwohner-Energie-Geld (EEG) der Stadt Kassel in Höhe von 75 Euro wird nicht aufs Bürgergeld angerechnet. Das hat das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt entschieden.
Die Stadt Kassel hatte im Jahr 2022 beschlossen, ihren Einwohnern auf Antrag ein einmaliges Einwohner-Energie-Geld (EEG) in Höhe von 75 Euro pro Person zu bezahlen. Damit sollten die Belastungen durch die gestiegenen Energiekosten durch den Krieg Russlands gegen die Ukraine abgemildert werden. Es gab aber Unklarheit, ob die Leistung aufs Bürgergeld angerechnet wird.
Jobcenter sah EEG als Einkommen
Die Zuwendung erhielt auch eine Familie mit vier minderjährigen Kindern. Das Jobcenter minderte daraufhin deren Grundsicherungsleistungen. Die Behörde argumentierte, das EEG diene dem gleichen Zweck wie die Leistungen nach dem SGB II und sei daher als Einkommen zu berücksichtigen.
Sicht der Stadt durch Urteil bestätigt
Die betroffene Familie hingegen verwies darauf, dass es sich um eine zweckgebundene Zahlung handele. Auch nach Ansicht des Magistrats der Stadt Kassel sei eine Anrechnung des EEG grob unbillig beziehungsweise stelle sie eine besondere Härte dar, weshalb die Stadt als zuständiger Träger der Sozialhilfeleistungen die Zuwendung nicht als Einkommen anrechne.
Revision ist noch möglich
Das Landessozialgericht entschied nun, dass das EEG nicht als Einkommen anzurechnen sei. Es handele sich um eine Zuwendung, welche die Stadt Kassel allen Bürgerinnen und Bürgern gewährt habe, ohne dass hierfür eine rechtliche oder sittliche Pflicht bestanden hätte. Als Maßstab gelte, dass die Zuwendung zehn Prozent des jeweiligen Regelbedarfs nicht übersteige. Das Landessozialgericht ließ eine Revision zu.