Hecke schneiden verboten - Was es ab März zu beachten gibt
Alle Gartenfreunde aufgepasst: Ab dem 01. März ist es wieder soweit. Bis zum 30. September dürfen wir dann unsere Hecken nicht mehr abschneiden oder auf den Stock setzen. Das Verbot dient dem Schutz der Vögel, die im Frühjahr nach Brutplätzen suchen.
Wir verraten euch, wie ihr die wuchernden Pflanzen trotzdem im Zaum halten könnt.
Was ist erlaubt und was nicht?
Größere Schnitte verboten
Größere Schnitt- und Rodearbeiten an Hecken, Bäumen oder Sträuchern sind vom 01. März bis zum 30. September unzulässig. Insbesondere darf man die Hecken nicht „auf den Stock setzen“, also komplett zurückschneiden. Das komplette Entfernen der Pflanzen ist ebenfalls untersagt.
Form und Pflege sind erlaubt
Wer die wild wuchernden Pflanzen nicht mehr ertragen kann, muss nicht zwangsweise bis Oktober aufs Schneiden verzichten. Pflege- und Formschnitte sind nämlich ganzjährig erlaubt. Trotzdem sollte man auch hier vorsichtig sein: Wenn sich bereits ein Vogel eingenistet hat, dann sollte mit dem Schnitt noch einige Wochen gewartet werden. Vögel suchen im Frühjahr einen geeigneten Platz zum Brüten. Hecken und Gebüsche sind hierfür ideal. Aus diesem Grund sollte vor dem Schneiden nach Nestern gesucht werden.
Besonderheiten
Nest in der Hecke, was nun?
Heckenabschnitte mit bewohnten Nestern vorsichtig, am besten aber gar nicht schneiden. Denn durch Störungen könnten die Vögel ihre Brut aufgeben. Die Brutzeit geht bis in den Juli. Die NaBu Hessen empfiehlt daher am besten, in diesen Abschnitten geduldig zu bleiben und abzuwarten. Die dichten Zweige schützen die Nestlinge schließlich auch vor Beutegreifern. Das Schneiden der Hecke lohnt sich sowieso erst nach der zweiten Junihälft. Denn bis dahin legen die Pflanzen nochmal ordentlich zu, wenn man doppelte Arbeit vermeiden möchte – lieber erst dann die Hecke zurechtschneiden. Ansonsten steht kleineren Schnittarbeiten nichts entgegen.
Ausnahmen
In einigen Fällen ist das Stutzen von Hecken sogar Pflicht. Falls beispielsweise eine Pflanze zu hoch wächst und dadurch die Nachbarn belästigt werden, dann ist der Eigentümer dazu verpflichtet, das Gebüsch zu kürzen.
Wenn eine Hecke nach einem Sturm zu stürzen droht, sollte ebenfalls zur Säge gegriffen werden. Wer sichergehen will, sollte sich jedoch eine Genehmigung von der zuständigen Naturschutzbehörde erteilen lassen.
Der Vorteil von dichten Hecken
Hecken sorgen für ein günstiges Kleinklima im Garten. Sie filtern Staub, Schmutz und schädliche Abgase. Außerdem wirken sie Lärm dämpfend. Des Weiteren bieten sie einen natürlichen Sichtschutz, der ungewollte Blicke von draußen abhält.
Leinenpflicht
Leinenpflicht wegen Brut- und Setzzeit
In Hessen gibt's zwar keine allgemeine Leinenpflicht, aber etliche Orte erlassen eine: Modautal in Südhessen zum Beispiel sagt: "Bis Ende Juni dürfen Hunde im Grünen nicht frei rumlaufen und die Leine darf höchstens zehn Meter lang sein." Wer sich nicht daran hält, riskiert eine hohe Geldbuße. Auch in Bensheim gilt der Leinenzwang, in Heusenstamm 2021 sogar schon seit Mitte Februar. Karben spricht nur eine Empfehlung aus, Hunde an die Leine zu nehmen.
Gesetzlicher Hintergrund
In § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist bundesweit einheitlich festgelegt, dass Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden dürfen.
Während der Schonfrist sind zulässig:
1. Leichte Form- und Pflegeschnitte von Sträuchern und Hecken zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen sowie Schnitte zur Erhaltung der Verkehrsicherheit .
Bei diesen erlaubten Pflegeschnitten gilt: Schauen Sie zunächst nach, ob Vögel in der Hecke brüten oder andere Kleintiere sich dort ihren Nahrungsvorrat angelegt haben. Nur wenn Sie das sicher ausschließen können, dürfen Sie mit Ihren Schnittmaßnahmen beginnen. Die Bestimmungen des Artenschutzes gelten nicht nur für die freie Landschaft, sondern auch für Gärten und sämtliche Grünflächen in Dörfern und Städten. Denn nach § 39 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, „Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören“.
2. Das Fällen von Bäumen, die im Gartenbau erwerbswirtschaftlich genutzt werden, sowie das Fällen von Bäumen in Haus-und Kleingärten, Rasensportanlagen, Grünflächen und Friedhöfen. Auch hier ist der Artenschutz zu beachten!
Verstöße gegen die Verbote des § 39 BNatSchG gelten als Ordnungswidrigkeit. Und die kann – egal, ob mit Vorsatz oder nur fahrlässig gehandelt wurde – immerhin mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro bestraft werden
Es kreucht und fleucht im Garten: Aber weißt du, welche der Tierchen nützlich sind und wen man eher schnellstens loswerden sollte? Finde es heraus!