Eine Rechtliche Grauzone - Ist Einkaufswagen ausleihen Diebstahl?
Kurioser Diebstahl in Brandenburg: Dort hat eine Rentnerin wiederholt Einkaufswagen mit nach Hause genommen. Die 71-Jährige hat sie offenbar 1,5 Kilometer vom Supermarkt auf ihren Hof geschoben. Dort hat die Polizei 13 solcher Wagen entdeckt. Doch was passiert eigentlich, wenn man die Einkaufswagen einfach mit nach Hause nimmt oder sie kurz ausleiht?
Die schlechte Nachricht zuerst: Mal schnell den Einkaufswagen ausleihen, um die Einkäufe bequem nach Hause zu kutschieren, ist nicht erlaubt. Der Einkaufswagen ist Eigentum des entsprechenden Marktes. Dabei ist es völlig egal, ob für den Wagen Pfand gezahlt wurde oder nicht.
Entfernt man den Einkaufswagen ohne Erlaubnis des Eigentümers vom Gelände des Supermarktes, aber bringt diesen später wieder zurück, tritt der Tatbestand der Gebrauchsanmaßung ein. Die sogenannte "Gebrauchsanmaßung" ist im Gegensatz zu Unterschlagung und Diebstahl straffrei.
Was passiert, wenn ich erwischt wurde?
Meist droht keine bei einer Gebrauchsanmaßung keine Strafe. Supermärkte können aber dennoch klagen, weil eine Eigentumsverletzung vorliegt. Werden die Verursacher schuldig gesprochen, droht eine erhebliche Geldstrafe. Der betreffende Supermarkt kann obendrein ein Hausverbot aussprechen.
Es gilt also: Einkaufswagen ausleihen ist zwar nicht die feine Art, wer ihn jedoch wieder zurückbringt, muss nicht direkt mit einer Strafe rechnen.
Schaden für Unternehmen
Jedes Jahr werden knapp 100.000 Einkaufswagen von deutschen Supermarkt-Parkplätzen entwendet - und nicht wieder zurückgebracht. Für Unternehmen ist das ein großes, finanzielles Problem.
Der Schaden, der dadurch entsteht, summiert sich jährich auf rund 15 Millionen Euro. Nicht zurückgebrachte Einkaufswägen wirken sich daher deutlich negativ auf die Jahresbilanz der Supermärkte aus.