Mieter oder Vermieter - Wer muss Wohnung bei Auszug streichen?
Der Umzug steht an. Doch müsst ihr jetzt die alte Wohnung noch streichen? Mit dieser Frage müssen sich früher oder später die meisten Menschen einmal befassen. Wir verraten euch, was Vermieter von euch verlangen dürfen und welche Regeln gelten.
Die Kisten sind gepackt, die Möbel sind abgebaut und der Umzugswagen steht bereit - spätestens jetzt solltet ihr einen Blick in den Mietvertrag werfen und prüfen, ob ihr die Renovierung bei Auszug übernehmen müsst. Soviel vorab: Solange der Mietvertrag keine Klausel zu sogenannten „Schönheitsreparaturen“ enthält, müsst ihr nicht streichen.
Denn grundsätzlich sind Vermieter dazu verpflichtet, Schönheitsreparaturen und Renovierungen durchzuführen - das ist so in §535 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Allerdings können "Schönheitsreparaturen" per Mietvertrag auf den Mieter umgelegt werden. Enthält euer Vertrag eine entsprechende Klausel, so bleibt in vielen Fällen nichts anderes übrig, als die Wohnung beim Auszug zu streichen.
Was zählt zu den Schönheitsreparaturen?
Ein Vermieter darf nur einen gewissen Teil der fälligen Renovierungen auf den Mieter übertragen: Die sogenannten "Schönheitsreparaturen". Der Deutsche Mieterbund sieht „Alles, was sich beim normalen Wohnen im Laufe der Zeit abgenutzt hat und in der Regel mit Farbe, Tapete und etwas Gips erneuert werden kann“ als Schönheitsreparatur an.
Sofern es im Mietvertrag nicht anders vereinbart, umfassen Schönheitsreparaturen laut §28 Abs. 4 S. 3 II. BV (Zweite Berechnungsverodnung):
- Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken
- Streichen der Fußböden
- Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre
- Streichen der Innentüren
- Streichen der Fenster und Außentüren von innen
Übrigens: Wenn ihr die Wohnung nur „besenrein“ übergeben müsst, müsst ihr sie nur grob - mit Lappen, Besen und Staubsauger - reinigen. Dazu gehört beispielsweise das Absaugen von Teppichen, das Kehren von glatten Böden und das Putzen von Sanitäranlagen.
Was darf der Vermieter nicht?
Als Mieter seid ihr nur dann zu Schönheitsreparaturen verpflichtet, wenn es dazu im Mietvertrag eine gültige Klausel gibt. Außerdem gilt allgemein, dass die Wohnung bei Auszug nicht in einem besseren Zustand zurückgegeben werden muss, als beim Einzug. War die Wohnung also Beispielsweise beim Einzug nicht gestrichen, so müsst ihr das beim Auszug auch nicht tun.
Ungültige Klauseln sind außerdem alle, die Arbeiten verlangen, welche über die gesetzlichen Pflichten des Mieters hinausgehen - und dementsprechenden nicht zu den oben aufgeführten Schönheitsreparaturen zählen. Eine ungültige Klausel ist beispielsweise, dass professionelle Unternehmen die Schönheitsreparaturen durchführen müssen.
Auch starre Renovierungsfristen sind unzulässig. Das können Fristen sein, wie etwa dass Küche und Bad alle drei Jahre und Wohnräume alle fünf Jahre gestrichen werden müssen. Solche Fristen sind besonders in älteren Mietverträgen zu finden und heute - nach Urteilen des Bundesgerichtshof von 2015 - unzulässig. Rechtlich wirksam sind dahingegen Formulierungen wie zum Beispiel „Der Mieter übernimmt die notwendigen Schönheitsreparaturen“ oder „Der Mieter trägt die Kosten für Schönheitsreparaturen“.
Falls ihr eine Wohnung bei Auszug renoviert, obwohl die Klausel unwirksam war, habt ihr laut Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: VIII ZR 195/10) das Recht, die Kosten binnen sechs Monaten zurückzufordern. Im Zweifelsfall solltet ihr euch jedoch juristischen Rat einholen oder bei einem Verbund für Mieter nachfragen.
Müssen Wände beim Auszug weiß gestrichen werden?
Nein. Es kann vertraglich festgelegt werden, dass alle Wände in heller, neutraler Farbe gestrichen werden müssen. Eine bestimmte Farbe kann jedoch nicht vorgeschrieben werden. Gleiches gilt für Tapeten - sofern die Tapete nicht beschädigt ist, müssen Vermieter jede dezente und neutrale Mustertapete akzeptieren.
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