Gebühren für abgeschleppte Pkw - Bundesgerichtshof setzt Grenzen
Während sich ein Abschleppunternehmen und ein Autobesitzer über die Zahlung der Kosten stritten, stand der Wagen auf dem Firmengelände. Und stand. Und stand. So summierten sich die Gebühren dafür auf beinahe 5.000 Euro. Jetzt hat der BGH Grenzen gesetzt - bei Standgebühren für abgeschleppte Autos.
Abschleppfirmen dürfen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht unbegrenzt Standgebühren für abtransportierte Autos kassieren. Entscheidend sei der Zeitpunkt, zu dem der Halter die Herausgabe seines Fahrzeugs fordere, erklärte die Vorsitzende Richterin Bettina Brückner am Freitag (17.11.) in Karlsruhe. Wenn das Unternehmen dann anbiete, den Wagen im Gegenzug für die bis dahin entstandenen Kosten herauszugeben und der Halter diese nicht zahle, könnten die Verwahrkosten jedoch steigen. (Az. V ZR 192/22)
Halter hatte Herausgabe des Autos verlangt
Im konkreten Fall aus Sachsen hatte eine Abschleppfirma 4.935 Euro verlangt, weil das Fahrzeug während eines Rechtsstreits zunächst auf dem Gelände stehenblieb - und sich die Summe so Tag für Tag erhöhte. Der Streit zog sich hin: Als am Landgericht Dresden verhandelt und der Wagen herausgegeben wurde, stand er seit 329 Tagen auf dem Gelände der Abschleppfirma - so ergab sich die Summe von mehr als 4.900 Euro.
Landgerichtsentscheidung aufgehoben
Während der Kläger nach Auffassung des Landgerichts sämtliche Kosten zahlen sollte, hob das Oberlandesgericht diese Entscheidung in weiten Teilen auf. Der Halter müsse zwar für das Abschleppen und die Unterbringung auf dem Gelände der Abschleppfirma bezahlen - jedoch nicht unbegrenzt, sondern nur so lange, bis er unmissverständlich klargestellt habe, dass er sein Fahrzeug zurückhaben wolle.
Abschleppfirma ging in Revision
Dass das Unternehmen das Auto weiter einbehielt, um die Bezahlung der Abschleppkosten sicherzustellen, war dem OLG-Urteil zufolge zwar zulässig. Standgebühren verdienen könne es damit aber nicht mehr. Die Abschleppfirma ging dagegen in Revision.
Schwester des Halters parkte falsch
Unberechtigt im privaten Innenhof eines Gebäudekomplexes geparkt hatte übrigens die Schwester des Klägers, der er sein Auto geliehen hatte. Für die sogenannte Besitzstörung durch das Falschparken ist nach Auffassung des OLG aber auch der Halter verantwortlich.
FFH bei WhatsApp:
News und Infos direkt auf euer Smartphone. Hier dem FFH-Channel folgen.